Satzung

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§ 1 – Name und Sitz

  1. Der Verein trägt den Namen Förderverein für krebskranke Kinder e. V. Köln, im Nachfolgenden kurz Verein genannt.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Köln.
  3. Der Verein ist Mitglied im Dachverband „Deutsche Leukämie-Forschungshilfe – Aktion für krebskranke Kinder e. V.“ – (DLFH).
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 – Zweck und Aufgaben des Vereins

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell.
    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die in der Satzung vorgesehenen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege.
  2. Der Verein soll sich mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln sowie durch die von den Mitgliedern zu erbringenden freiwilligen und unentgeltlichen Hilfs- und Dienstleistungen sowie Sachspenden folgenden Zielen widmen:
    a) Für die an Krebs erkrankten Kinder soll eine allgemeine Verbesserung der Bedingungen (Behandlung, Pflege, Unterkunft, Betreuung, Beschulung) in materieller und psycho-sozialer Hinsicht geschaffen werden.
    b) Den Eltern dieser Kinder soll durch organisatorische Maßnahmen sowie durch Informationen und Beratung in enger Kooperation mit Therapeuten und anderen Stationsmitarbeitern praktisch geholfen werden. Regelmäßige Begegnungen sollen für alle betroffenen Familien gefördert und unterstützt werden. Betroffene Familien sollen psychisch durch Hilfen im Gespräch und gemeinsame Aktivitäten – auch zusammen mit den an Krebs erkrankten Kindern und den Geschwisterkindern – gestützt werden.
    c) Nach Beendigung der medizinischen und / oder stationären Therapie soll den Familien im Wege psycho-sozialer Nachsorge geholfen werden, die veränderten Lebensumstände und die damit verbundenen Probleme zu bewältigen.
    d) In Einzelfällen sollen betroffene Familien soweit notwendig – nach vorheriger Überprüfung – auch finanziell unterstützt werden.
    e) Der Verein unterhält Elternhäuser, um betroffenen Familien während der Dauer der Behandlung ihrer Kinder eine geeignete Unterkunft in der Nähe zu ihren Kindern zur Verfügung stellen zu können.
    f) Die Arbeit des Vereins soll der Ausstattung der Kinderonkologie, inklusive des wissenschaftlichen Bereichs in Köln, sowie der Unterstützung und Entlastung ihrer Mitarbeiter dienen.
    g) Für überregionale Aufgaben werden dem Dachverband „Deutsche Leukämie-Forschungshilfe – Aktion für krebskranke Kinder e. V.“ – bzw. der Deutschen Kinderkrebsstiftung Mittel zur Verfügung gestellt.
    h) Der Verein arbeitet mit anderen in Frage kommenden Organisationen und Einrichtungen zusammen, insbesondere mit Selbsthilfegruppen und Elternvereinen.

§ 3 – Mitgliedschaft

  1. Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder.
  2. Ordentliche Mitglieder können nur natürliche, volljährige Personen werden, die aus Familien mit einem an Krebs erkrankten Kind stammen. Vereine, Institutionen und Gesellschaften können nicht ordentliche Mitglieder werden.
  3. Fördernde Mitglieder können Personen, Vereinigungen von Personen, Institutionen und Gesellschaften werden, die bereit sind, die Ziele des Vereins zu unterstützen.
  4. Der Verein verarbeitet von seinen Mitgliedern die folgenden Daten: Name, Adresse, Bankverbindung, Geburtsdatum, Telefonnummer, E-Mail-Adresse. Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen werden beachtet. Eine Weitergabe der Daten erfolgt nur soweit dies rechtlich geboten ist. Da der Verein nur richtige Daten verarbeiten darf, sind die Mitglieder verpflichtet, Änderungen ihrer Daten unverzüglich dem Verein mitzuteilen.
  5. Bei besonderen Verdiensten um den Verein kann auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 4 – Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Der Antrag auf Aufnahme als Mitglied ist schriftlich an den Vorstand zu richten, welcher über die Aufnahme abschließend entscheidet.
  2. Den Jahresbeitrag legt die Mitgliederversammlung fest. Dabei kann zwischen ordentlichen und fördernden Mitgliedern und Alt- und Neumitgliedern unterschieden werden.
  3. Fest gesetzte Beiträge sind auch bei Eintritt während des Geschäftsjahres mit dem Eintritt fällig.

§ 5 – Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch
    a) Austritt. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
    b) Tod.
    c) Ausschluss.
    d) Streichung von der Mitgliederliste.
  2. Ausschluss ist gegeben bei erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder bei Verstoß gegen die Interessen des Vereins. Der Ausschluss ist dem Mitglied nach Anhörung durch den Vorstand schriftlich mit Begründung und unter Hinweis auf Berufungsmöglichkeit vor der Mitgliederversammlung mitzuteilen. Gegen den Ausschlussbeschluss kann innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden, welche abschließend entscheidet. Wird diese Frist versäumt, kann der Beschluss nicht mehr angegriffen werden. Bei schwerwiegenden Verstößen kann der Vorstand ein Ruhen der mitgliedschaftlichen Rechte anordnen.
  3. Ein Mitglied kann von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es mit seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein länger als sechs Monate im Rückstand ist und diesen Rückstand trotz Mahnung nicht ausgeglichen hat. In der Mahnung ist auf diese Rechtsfolge hinzuweisen. Die Streichung kann auch vorgenommen werden, wenn der Aufenthalt des Mitgliedes unbekannt ist.
  4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft – gleich aus welchem Grund – erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen.

§ 6 – Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind
    a) die Mitgliederversammlung,
    b) der Vorstand,
    c) ggf. der Geschäftsführer als besonderer Vertreter.
  2. Die Aufgaben der einzelnen Organe ergeben sich aus den nachfolgenden Bestimmungen.

§ 7- Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Nur ordentliche Mitglieder sind stimmberechtigt.
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vereins oder bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vereinsvorsitzenden einberufen und geleitet. Auf Vorschlag des Vorstandes kann eine gesonderte Versammlungsleitung bestellt werden.
  3. Die Einberufung zur Mitgliederversammlung hat schriftlich oder in Textform unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von mindestens 14 Tagen an alle Mitglieder zu erfolgen. Zusatzvorschläge und Ergänzungen zur Tagesordnung müssen 5 Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand des Vereins schriftlich vorliegen.
  4. Pro Kalenderjahr soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Die Mitgliederversammlung kann in virtueller oder Präsenzform durchgeführt werden. Die konkrete Form wird bei der Einladung bekanntgegeben.
  5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder im Verfahren einer einfachen Mehrheit beschlussfähig. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen können nur mit 3/4-Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
  6. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in schriftlicher Form niederzulegen. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und jeweiligen Protokollführer, welcher zu Beginn der Versammlung durch den Versammlungsleiter zu bestimmen ist, zu unterzeichnen.
  7. Die Mitgliederversammlung beschließt über
    a) den Jahresbericht,
    b) den Kassenbericht,
    c) die Entlastung und die Neuwahl des Vorstandes,
    d) die Wahl eines/einer Ehrenvorsitzenden,
    e) die Wahl des Kassenprüfers,
    f) die Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen,
    g) Anträge im Rahmen der Tagesordnung,
    h) Schwerpunktaufgaben des Vereins,
    i) Satzungsänderungen, soweit diese nicht durch den Vorstand vorgenommen werden,
    j) Berufungen bei Ausschlussangelegenheiten,
    k) Auflösung des Vereins (§ 10).

§ 8 – Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus Vorsitzendem, stellvertretendem Vorsitzenden und mindestens zwei, höchstens jedoch drei weiteren Vorstandsmitgliedern. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung aus den Reihen der ordentlichen Vereinsmitglieder für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Jährlich stellen sich jeweils mindestens zwei Vorstandsmitglieder zur Wahl. Dabei soll in dem einen Jahr der Vorsitzende und mindestens ein weiteres Vorstandsmitglied gewählt werden, in dem darauffolgenden Jahr der stellvertretende Vorsitzende und mindestens ein weiteres Vorstandsmitglied. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zu der Neuwahl oder der Abberufung im Amt.Kann eine Vorstandsstelle nicht besetzt werden oder scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtszeit aus, so übernimmt der übrige Vorstand dessen Aufgaben bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung.
  2. Dem Vorstand gehört des Weiteren der/die von der Mitgliederversammlung gewählte Ehrenvorsitzende mit Sitz- und Rederecht an.
  3. Der Vorstand im Sinne des Absatzes 1 kann beschließen, dass bis zu fünf weitere Vorstandsmitglieder zur Unterstützung und Beratung aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder für jeweils 12 Monate berufen werden können. Wiederberufung ist zulässig.
  4. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende, sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind jeweils zur Alleinvertretung berechtigt.Im Innenverhältnis gilt, dass der stellvertretende Vorsitzende nur bei der Verhinderung des Vorsitzenden handeln darf. Bei Rechtsgeschäften, die den Verein mit einem Betrag oder Geldwert von mehr als 5.000 Euro verpflichten, ist ein Vorstandsbeschluss erforderlich.
  5. Dem Vorstand obliegt
    a) die Wahrnehmung der laufenden Geschäfte,
    b) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
    c) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,
    d) die Vornahme der Jahresberichte in der ordentlichen Mitgliederversammlung,
    e) Bewilligung von Ausgaben nach der Zweckbestimmung des Fördervereins.
  6. Der Vorstand ist berechtigt, redaktionelle Änderungen dieser Satzung sowie solche, die aufgrund von Vorgaben von Gerichten oder Behörden erforderlich werden, selbst vorzunehmen. Die Mitglieder sind über diese Änderungen zu informieren.
  7. Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden geleitet. Auf Vorschlag des Vorstandes kann eine gesonderte Sitzungsleitung bestellt werden. Beschlüsse werden, wenn nicht anders bestimmt, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Vorstandsmitglieder, welche nach § 8 Abs. 3 berufen wurden, besitzen kein Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand kann seine Sitzungen auch im Rahmen der elektronischen Kommunikation durchführen oder Beschlüsse im Umlaufverfahren fassen. Sofern ein besonderer Vertreter i. S. d. § 30 BGB bestellt ist, ist dieser zu den Vorstandssitzungen hinzuziehen. Ist der besondere Vertreter ordentliches Mitglied, besitzt er Stimmrecht in der Vorstandssitzung.
  8. Der Vorstand kann eine Geschäftsführung bestellen, welche die Stellung eines besonderen Vertreters i. S. d. § 30 BGB hat. Der Aufgabenbereich des besonderen Vertreters erstreckt sich auf den verwaltungsmäßigen und personellen Bereich des Vereins. Er ist insoweit vertretungsberechtigt.
  9. Weiter ist der Vorstand berechtigt, für einzelne Projekte oder Aufgabenstellungen Beauftragte zu benennen, welche nicht Mitglied des Vereins sein müssen.
  10. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 9 – Kassenprüfer

  1. Durch die Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren zu wählen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Diese bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Aufgaben.
  2. Die Kassenprüfer haben in der Mitgliederversammlung auch die Vereinsmitglieder über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten. Vor der Berichterstattung haben die Kassenprüfer mit dem Vorstand das Ergebnis der Kassenprüfung in einer gemeinsamen Sitzung zu besprechen.

§ 10 – Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung ist nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung herbeizuführen, die ausschließlich in der Tagesordnung über die Auflösung des Vereins beschließen darf.
  2. Die Einberufung einer solchen außerordentlichen Mitgliederversammlung ist nur möglich, wenn sie der Vorstand mit mindestens 3/4-Mehrheit aller Mitglieder beschlossen hat.
  3. Die Auflösung des Vereins ist mit einer 3/4-Mehrheit der erschienenen Mitglieder zulässig.
  4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an den onkologischen Arbeitsbereich der Universitäts-Kinderklinik Köln, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

geändert: Köln, den 5. April 1990
geändert: Köln, den 5. September 1992
geändert: Köln, den 5. Dezember 1995
geändert: Köln, den 15. November 2000
geändert: Köln, den 15. November 2003
geändert: Köln, den 14. September 2007
geändert: Köln, den 19. April 2016
geändert: Köln, den 23.Mai 2017
geändert: Köln, den 17. Mai 2018
geändert: Köln, den 31.08.2021